Neue-Satzung 2019 im pdf-Format zum Drucken
Satzung des SV Einheit Wittenberg e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02. 05.1990
1. Aktualisierung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21.11.2015
2. Aktualisierung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 03.03.2016
3. Aktualisierung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.10.2019
§ 1 Name. Sitz und Zweck
1. Der im Jahre 1990 in Wittenberg gegründete Verein trägt den Namen SV Einheit Wittenberg e. V.. Er hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg. Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der VR-Nummer 30035 registriert. Die Farben des Vereins sind rot – weiß.
2. Der SV Einheit Wittenberg e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, insbesondere seinen Mitgliedern sachgerechten Sport zu ermöglichen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und Anhänger von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung gegenüber der Öffentlichkeit, allen Behörden, Verbänden und Organisationen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Mitgliedsantrages und die Zahlung der Aufnahmegebühr erforderlich.
2. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr. Der Vorstand kann auf Antrag eine kürzere Dauer zulassen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Jegliche Änderungen der persönlichen Angaben sind der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich mitzuteilen.
3. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben, d.h. am Training und/oder Sportbetrieb teilnehmen oder aktiv in der Vereinsführung tätig sind.
b) Fördernde und passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins zu fördern. Sie sind beitragsfrei und werden nicht statistisch erfasst.
c) Ehrenmitglieder, die sich besondere Verdienste im Verein und dem Sport erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Abteilungsleiter und Zustimmung durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und werden nicht statistisch erfasst.
4. Von jedem Mitglied werden die persönlichen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung erhoben, elektronisch verarbeitet und gespeichert.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen möglich.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllungsordnung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag, trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 4 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem Gemaßregelten steht das Recht auf Widerspruch zu.
Dem Verein zustehende gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen das betreffende Mitglied werden durch Maßregelungen nicht berührt.
§ 5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von den Abteilungen festgesetzt, die Aufnahmegebühr vom Vorstand.
2. Einmalige Umlagen (für Geräte, Stiftungsbeiträge usw.) können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag Ermäßigung zu gewähren.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder i.S.d. § 2 dieser Satzung ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse und Anordnungen des Vereins zu befolgen, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und alle Veranstaltungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
- Mitglieder ab einem Alter von 16 Jahren sind verpflichtet, jährlich Arbeitseinsätze für den Verein zu leisten. Die Arbeitseinsätze können auch durch finanzielle Zuwendungen an den Verein abgegolten werden. Umfang der Arbeitseinsätze und finanzielle Rahmenbedingungen werden in der Beitragsordnung geregelt.
§ 8 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet aller 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand zwei Wochen vor dem Stattfinden durch Aushang im Schaukasten,
Platz der Jugend 1, durch Veröffentlichung auf der Homepage www.einheit-wittenberg.de
unter der Rubrik „Neuigkeiten“ sowie durch persönliche Einladung per Brief.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
– Bericht des Vorstandes
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Anträge
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern, dem Vorstand, den Ausschüssen und den Abteilungen gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr behandelt werden. Ausgenommen hiervon sind
Dringlichkeitsanträge. Ein Antrag kann als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung
aufgenommen werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschließt.
Ein Antrag als Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die
Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem
Vertreter.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Der Ablauf der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Geschäftsordnung.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und
Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, wenn
a) der Vorstand sie für erforderlich hält.
b) die Einberufung von 10 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des
Grundes verlangt wird.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– 1. Vorsitzende/er
– 2. Vorsitzende/er
– Kassenwart
– bis zu vier Beisitzer
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Entfällt
4. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anträgen der Ausschüsse und Abteilungen
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern
§ 11 Ausschüsse entfällt
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall auf Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Ihm stehen ein Stellvertreter, ein Finanzwart und ggf. ein weiterer Mitarbeiter, dem feste Aufgaben übertragen werden, zur Seite. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung ist der Abteilungsleiter verantwortlich. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Verursacht der Betrieb einer Abteilung einen besonderen Aufwand, so ist dieser durch zusätzliche Leistungen (Beiträge, Aufnahmegebühr, Umlagen usw.) der Mitglieder dieser Abteilung zu decken. Die zusätzlichen Leistungen werden vom Vorstand nach Anhörung der Abteilung festgesetzt.
§ 13 Ehrenrat entfällt
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils innerhalb von 10 Tagen ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist. Ein Exemplar ist unverzüglich dem 1. Vorsitzenden zuzustellen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden per Aushang in den Abteilungen bekannt gegeben.
§ 15 Wahlperiode
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden ergänzen sich die Gremien von selbst.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.
§ 17 Haftung
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber für die aus den Vereinsveranstaltungen entstehenden Schäden nur bis zur Höhe des Versicherungsschutzes.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
c) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Wittenberg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Verschiedenes
1. Sollte eine Satzungsbestimmung rechtlich nicht wirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. Die verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
2. Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.10.2019 beschlossen und tritt ab diesem Datum in Kraft.
Rositta Palatini Mark Wohlfahrt
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende und Kassenwart